PeBem

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PeBeM - Die neue Personalbemessung in der Pflege

Die Personalbemessung (kurz PeBeM genannt) in der stationären Pflege ist ein neues, bundesweit einheitliches Verfahren, das seit dem 1. Juli 2023 die Personalplanung in vollstationären Pflegeeinrichtungen regelt. Ziel der PeBeM ist es, den Personalbedarf nach wissenschaftlich fundierten Standards transparent und einheitlich zu erfassen und so die Pflegequalität nachhaltig zu verbessern.

Zuvor gab es in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Regelungen und Personalrichtwerte, die durch die PeBeM abgelöst werden. Die Grundlage dafür wurde bereits im Pflegestärkungsgesetz II von 2016 gelegt. Ein Expertenteam unter Leitung des Gesundheitsökonomen Prof. Dr. Heinz Rothgang entwickelte ein Verfahren, das qualitative und quantitative Anforderungen an das Personal in Pflegeeinrichtungen berücksichtigt.

Mit der Einführung der PeBeM wird eine klare und verlässliche Grundlage für die Personalplanung geschaffen, die bundesweit die Pflegekräfte entlasten und die Betreuung pflegebedürftiger Menschen verbessern soll.

PFLEGEN & WOHNEN HAMBURG hat in dem Pilothaus HEIMFELD PeBem erfolgreich getestet und umgesetzt. Jetzt soll PeBem mittelfristig in allen Einrichtungen eingeführt werden.

Die 12 wichtigsten FAQs

Für die Beantwortung möchten wir Ihnen die Website des Pflegenetzwerks Deutschland – einer Initiative des Bundesministerium für Gesundheit – empfehlen. Hier finden Sie die detaillierten Erklärungen zu den folgenden Fragen:
 
  • Personalbemessungsverfahren – was ist das?
  • Wie verbessert sich die Personalausstattung durch die Umsetzung von PeBem?
  • Besteht ab dem 1. Juli 2023 eine Verpflichtung, die PeBem anzuwenden?
  • Was passiert, wenn eine Einrichtung eine höhere Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal hat oder benötigt, als bei Zugrundlegung der Personalanhaltswerte nach § 113c Absatz 1 SGB XI vorgesehen ist?
  • Müssen ab dem 1. Juli 2023 in allen Pflegeeinrichtungen Personal- und Organisationsentwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden? Gibt es für interessierte Pflegeeinrichtungen Unterstützung beim Einstieg in die neue, kompetenzorientierte Aufgabenverteilung?
  • Wie wird sich die Regelung des § 113c SGB XI auf die bisher für die vollstationären Pflegeeinrichtungen geltende, landesrechtliche Fachkraftquote auswirken?
  • Was können Pflegeeinrichtungen konkret tun, um in eine kompetenzorientierte Aufgabenverteilung einzusteigen?
  • Können die über § 113c Absatz 1 SGB XI vereinbarten Stellen auch mit Personen mit anderen als den im Gesetz genannten Qualifikationen besetzt werden?
  • Wie wird das Personal, das über die bisherigen Förderprogramme nach den §§ 8 Absatz 6 und 84 Absatz 9 SGB XI (13.000-Pflegefachkraftstellen- bzw. 20.000- Pflegehilfskraftstellen-Programm) eingestellt wurde, zukünftig vergütet?
  • Was passiert, wenn ab dem 1. Juli 2023 der Träger wechselt oder eine Einrichtung neu gegründet wird?
  • Unsere vollstationäre Einrichtung arbeitet nach dem Hausgemeinschaftsmodell. Was müssen wir beachten?
  • Was wird im Rahmen des Modellprogramms zur wissenschaftlich gestützten Begleitung der Einführung und Weiterentwicklung des neuen Personalbemessungsverfahrens in der vollstationären Altenpflege (§ 8 Absatz 3b SGB XI) untersucht und erarbeitet?