Leistungen der Pflegeversicherung müssen immer beantragt werden. Um festzustellen, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und um die Höhe des ggf. erforderlichen Pflegebedarfs festzustellen, lässt die Pflegeversicherung dann ein Gutachten erstellen, zumeist vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Der Gutachter prüft anhand von vorgegebenen Richtlinien den Zeitbedarf für die persönliche Pflege sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung. Die Entscheidung, welche Pflegestufe / welcher Pflegegrad vorliegt, trifft die Pflegeversicherung auf Basis des Pflegegutachtens. Von dieser Einstufung hängt letztlich ab, ob und in welchem Umfang der Pflegebedürftige Leistungen von der Pflegeversicherung beanspruchen kann.
Die Leistungen der Pflegeversicherung umfassen sowohl Leistungen bei häuslicher Pflege als auch Leistungen bei vollstationärer Pflege, wobei gemäß dem Grundsatz „Ambulant vor Stationär“ die ambulante Pflege Vorrang vor teilstationären und vollstationären Pflegeleistungen hat.
Zu den Leistungen bei häuslicher Pflege gehören zum Beispiel:
- Beteiligung an den Umbaukosten bei Ihnen zu Hause, z.B. wenn ein Treppenlift oder eine Rollstuhlrampe benötigt wird.
- Pflegekurse für pflegende Angehörige.
- Monatliches Pflegegeld für Pflegebedürftige, die keine Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen.
- Finanzierung eines ambulanten Pflegedienstes bis zu einem monatlichen Höchstbetrag.
- Kann die Versorgung zu Hause nicht ausreichend sichergestellt werden, wird die teilstationäre pflegerische Versorgung (Tages- oder Nachtpflege) finanziell unterstützt.
- Anteilige Kostenübernahme für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
- Bei vollstationärer Pflege übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der Kosten für den Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Fach- und/oder Rechtsberatung. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise. Stand der Information: September 2016.