Was kostet ein Pflegeplatz?
Die Kosten für einen Pflegeplatz setzen sich aus drei verschiedenen Positionen zusammen: dem Pflegesatz, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie dem Investitionskostenanteil. Darüber hinaus wurde in Hamburg eine Umlage zur Refinanzierung von Ausbildungsplätzen eingeführt. Gerne erläutern wir Ihnen im persönlichen Gespräch, wie sich Ihre monatlichen Kosten bei uns zusammensetzen. Hier erhalten Sie eine allgemeine, unverbindliche Kostenübersicht am Beispiel eines Standardzimmers.
- Monatliches Entgelt
- Pflegegrad 1*
- Pflegegrad 2
- Pflegegrad 3
- Pflegegrad 4
- Pflegegrad 5
- Pflegesatz
- 1.119,46 €
- 2.285,15 €
- 2.777,35 €
- 3.290,23 €
- 3.520,20 €
- Azubi-Refinanzierung
- 195,91 €
- 195,91 €
- 195,91 €
- 195,91 €
- 195,51 €
- Unterkunft / Verpflegung
- 1.028,19 €
- 1.028,19 €
- 1.028,19 €
- 1.028,19 €
- 1.028,19 €
- Investitionskosten**
- 659,81 €
- 659,81 €
- 659,81 €
- 659,81 €
- 659,81 €
- Abzügl. max. Leistung der Pflegekasse
- -125,00 €
- -770,00 €
- -1.262,00 €
- -1.775,00 €
- -2.005,00 €
- Abzügl. Leistungszuschlag nach §43C SGB XI (15 % bis 12 Monate)***
- -256,66 €
- -256,69 €
- -256,67 €
- -256,67 €
- Eigenanteil im Monat
- 2.878,37 €
- 3.142,40 €
- 3.142,57 €
- 3.142,47 €
- 3.142,44 €
*keine vollstationäre Aufnahme
**Investitionskosten beim Bezug von Hilfen zur Pflege können abweichen
Gerechnet bei 30,42 Tagen pro Monat | Stand 01.01.2024
Erläuterungen zum Heimentgelt:
Das Heimentgelt besteht aus drei Teilen, die jeweils verschiedenen gesetzlichen Regelungen unterworfen sind.
Pflegevergütung
Die Pflegevergütung richtet sich nach dem Pflegegrad, in den der/die Bewohner:in vom Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung (MDK) eingestuft wurde. Sie wird zu einem Teil von der Pflegeversicherung in
Form von monatlichen Pauschalen getragen. Der verbleibende Anteil der Pflegevergütung ist von dem/der Bewohner:in
als Eigenanteil zu übernehmen. Durch die Pflegevergütung werden neben Pflegesachkosten insbesondere
die Kosten des Pflege- und Betreuungspersonals und die Auszubildenden finanziert.
***Hinweis: Die Leistungszuschläge, die die Pflegeversicherung nach § 43c SGB XI für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 in vollstationären Pflegeeinrichtungen (gilt nicht für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege) für die pflegebedingten Aufwendungen übernimmt, wurden zum 01.01.2024 erhöht. Die Höhe der monatlichen Zuschläge ist dabei abhängig von der Verweildauer der Pflegebedürftigen in der vollstationären Pflege:
- Verweildauer von 0 bis 12 Monaten: 15 %
- Verweildauer von 13 bis 24 Monaten: 30 %
- Verweildauer von 25 bis 36 Monaten: 50 %
- Verweildauer von mehr als 36 Monaten: 75 %
Unterkunft und Verpflegung
Im Heimentgelt enthalten sind vier Mahlzeiten tägl. sowie Zwischenmahlzeiten, nach Bedarf, Kaffee, Tee,
Mineralwasser, Saft; Zimmerreinigung; Bettwäsche und Handtücher werden gestellt; persönliche Wäsche
wird gewaschen.
Diese Kosten werden von dem/der Bewohner:in getragen. Ist diese:r bzw. sind die Angehörigen aufgrund der
finanziellen Verhältnisse hierzu nicht in der Lage, übernimmt das Sozialamt auf Antrag die Kosten.
Investitionskostenanteil
Diese Kosten werden, analog den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, ebenfalls von dem/der Bewohner:in
getragen bzw. von den zuständigen Sozialbehörden. Sie ergeben sich aus den Kosten des Gebäudes und der
Sachausstattung, Instandhaltungskosten, Miet- und Leasingkosten sowie Zinsen.
Zusatz- und Sonderleistungen
Kurzzeit- und Verhinderungspflegesatz:
- Zuzahlung pro Tag: 56,00 €.
- Die Beteiligung an der Pflegevergütung seitens der Pflegekasse liegt für die Kurzzeitpflege bei maximal 1.774,00 EUR pro Kalenderjahr, für die Verhinderungspflege bei maximal 1.612,00 EUR pro Kalenderjahr. Die individuelle Kostenbeteiligung wird durch die Pflegekassen bewilligt und ist abhängig von dem jeweiligen Pflegegrad, der Verweildauer und bereits im laufenden Jahr in Anspruch genommenen Leistungen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten werden von den Pflegekassen nicht übernommen.