Alles auf einen Blick Informationen rund um die Pflege

Hier möchten wir Ihre allgemeinen Fragen rund um das Thema Pflege, Pflegerichtlinien und -kosten beantworten. Fehlt Ihnen eine Frage bzw. Antwort? Dann schreiben Sie uns gerne an: marketing@pflegenundwohnen.de

Hinweise: Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Fach- und/oder Rechtsberatung. Bitte beachten Sie unsere Haftungshinweise. Irrtum und Änderung vorbehalten. Stand der Information: Juli 2025. Verzicht auf Genderformen wie männlich/weiblich/divers: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf dieser Seite das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Hier beantworten wir Ihre Fragen Alles zum Thema Pflege

  • Was kostet ein Platz im Pflegeheim?

    Die monatlichen Pflegeheimkosten sind individuell – abhängig von Einrichtung und Pflegegrad – und errechnen sich aus:

    • Pflegekosten (Pflegesatz): Die Pflegekosten beinhalten die pflegebedingten Aufwendungen. Das sind die Kosten für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, die soziale Betreuung sowie die Ausbildungsumlagen. Der Pflegesatz wird mit den Pflegekassen und Trägern der Sozialhilfe (Kostenträgern) verhandelt. Je nach Pflegegrad werden die Pflegekosten im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen durch die Pflegekasse getragen. Darüberhinausgehende Pflegeheimkosten müssen als Eigenanteil selbst getragen werden.
    • Unterkunfts- und Verpflegungskosten (Eigenanteil): Diese Kosten werden auch „Hotelkosten“ genannt. Sie beinhalten die Kosten für Speisen und Getränke, die Verwaltung, hauswirtschaftliche Versorgung (Reinigung, Wäsche), Mietnebenkosten (Heizung, Wasser, Strom) sowie Sach- und Personalkosten.
    • Investitionskosten (Eigenanteil): Hierunter versteht man die „Kaltmiete“, die folgendes abdeckt: Kosten für Gebäudeabnutzung, Einrichtung und Ausstattung, Fremdkapitalzinsen, Instandhaltung, Miete/Pacht und so weiter. Gerne erläutert Ihnen unser Kundenservice der ausgewählten Einrichtung anhand eines Zimmerbeispiels, was der Aufenthalt in unserem Pflegeheim kosten wird.
  • Welche weiteren Pflegeheimkosten können entstehen?

    Die Pflegeheimkosten können sich erhöhen, wenn Sie besondere Zusatzleistungen im Pflegeheimvertrag vereinbart haben. Diese individuellen Zusatzleistungen sind Angebote der Einrichtung, die über den normalen und notwendigen Standard hinaus angeboten werden, zum Beispiel Haustierversorgung. Diese Kosten müssen selbst bezahlt werden.

    Im Weiteren sind individuelle Hygieneartikel zur Körperpflege selbst zu finanzieren, Friseur- und Fußpflege sind ebenfalls nicht in den Heimkosten enthalten. Auch besondere Getränke und Lebensmittelwünsche (z. B. Alkoholika, Süßigkeiten) sind nicht in den Heimkosten enthalten.

  • Was tun, wenn die Pflegeheimkosten die eigenen finanziellen Mittel übersteigen?

    Wenn Sie die über den Zuschuss der Pflegekasse hinausgehenden Kosten nicht selbst tragen können, können Sie für die Pflegeheimkosten Unterstützung durch das Sozialamt (Sozialgesetzbuch XII) beantragen. Ob und in welcher Höhe Pflegeheimkosten vom Amt übernommen werden, hängt vom jeweiligen Einzelfall und dem Gutachten der Pflegekasse ab.

    Unser Kundenservice in den Einrichtungen unterstützt Sie gerne bei der Antragstellung.

  • Wie ist die hausärztliche Versorgung im Pflegeheim geregelt?

    Bei Einzug fragen wir Ihre bisherige Hausarztpraxis, ob sie die weitere Versorgung im Pflegeheim übernehmen möchte, dazu erwarten wir auch Visiten vor Ort (Hausbesuche). Lehnt Ihre bisherige Hausarztpraxis die Versorgung bei uns ab, schlagen wir Ihnen eine andere Hausarztpraxis vor. Wir bevorzugen die ärztliche Versorgung durch eine Hausarztpraxis, mit der wir einen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben. Dadurch haben Sie den Vorteil, den Hausarzt regelmäßig selbst sprechen zu können. Außerdem sind unsere Kooperationsärzte auf die Versorgungsstrukturen in Pflegeheimen eingestellt, was Wartezeiten auf Rezepte und Verordnungen verkürzt. Auch Fachärzte kommen in unseren Heimen regelmäßig zur Visite (z. B. Neurologe, Zahnarzt). Der Hausarzt entscheidet, welche Fachärzte hinzugezogen werden. Wir vermitteln und vereinbaren Termine.

  • Wie ist die Medikamentenversorgung im Pflegeheim organisiert?

    Wir kooperieren mit einer großen, ortsansässigen Hamburger Apotheke. Diese beliefert uns wöchentlich und bei Bedarf mit den notwendigen Medikamenten. Wir empfehlen ausdrücklich, dass Sie dieser Apotheke bei Einzug den Auftrag zur Versorgung erteilen, weil unsere Versorgungsprozesse aufeinander abgestimmt sind. Wählen Sie eine andere Apotheke, führt dies ggf. zu längeren Wartezeiten und Versorgungsbrüchen in der medikamentösen Versorgung.

  • Was mache ich, wenn ich nur für einen begrenzten Zeitraum Pflege benötige?

    Ihr pflegender Angehöriger ist erkrankt oder möchte in den Urlaub fahren? Oder Sie kommen nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht alleine zurecht? In diesen Fällen kann man bei der Pflegekasse Kurzzeit- oder Verhinderungspflege beantragen. Häufige Gründe für eine Kurzzeitpflege sind:

    • Die Versorgung zuhause kann nach einem Krankenhausaufenthalt (noch) nicht sichergestellt werden.
    • Pflegende Angehörige sind vorübergehend verhindert, etwa durch Urlaub, Krankheit oder eine Reha.
    • Pflegende Angehörige brauchen aufgrund psychischer oder physischer Überlastung eine Auszeit.
    • In der Wohnung des/der Pflegebedürftigen sind umfassende Renovierungs- oder anderweitige Umbaumaßnahmen notwendig.

    Unser Kundenservice in den Einrichtungen berät Sie und Ihre Angehörigen gerne und unterstützt Sie bei Bedarf bei der Antragstellung.

  • Was unterscheidet die Verhinderungspflege von der Kurzzeitpflege?

    Eine Verhinderungspflege wird immer zuhause geleistet, die Kurzzeitpflege dagegen ist eine zeitlich begrenzte stationäre Pflege. Die Pflege in der Verhinderungspflege übernehmen oft die Angehörigen. Die Höhe des Zuschusses für die Verhinderungspflege hängt davon ab, wer die Vertretung in der häuslichen Pflege übernimmt. Verhinderungspflege kann stundenweise, tageweise oder wochenweise und bis zu 56 Tage (8 Wochen) in Anspruch genommen werden.

    Seit dem 1. Juli 2025 sind die Leistungen der Pflegekassen für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539,00 Euro zusammengefasst. Eine Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt.

    Unser Kundenservice in den Einrichtungen berät Sie und Ihre Angehörigen gerne zu den Kombinationsmöglichkeiten von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

  • Wie lange kann Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden?

    Wenn Sie eine Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie im Vorfeld einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Diese übernimmt bei Bewilligung einen Teil der Kosten - es wird ein Zuschuss geleistet, der die Kosten für die eigentliche Pflege abdeckt. Der verbleibende Eigenanteil ist selbst zu zahlen. Für den Zuschuss der Pflegekasse gibt es eine Obergrenze. Darüber hinaus ist die Kurzzeit- und Verhinderungspflege auf maximal acht Wochen (56 Tage) im Kalenderjahr begrenzt.

  • Wie hoch ist der jährliche Zuschuss für Kurzzeit- und Verhinderungspflege?

    Der Gesetzgeber hat im Sozialgesetzbuch die Höhe des Zuschusses festgelegt: Seit Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für die Kurzzeitpflege (ab Pflegegrad 2) und Verhinderungspflege, der für beide Leistungsarten verwendet werden kann. Dieser maximale Zuschuss der Pflegekasse liegt bei 3.539,00 Euro pro Jahr (+4,5 % zum Vorjahr, Stand 01.07.2025, § 42a SGB XI).

    Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sogenannte Hotelkosten) sowie die Investitionskosten gehören zum Eigenanteil. Bei Ersterem sind es die Kosten für die Speisen und Getränke, Energiekosten und Reinigung. Investitionskosten sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Gebäude stehen, zum Beispiel Kosten für die Anschaffung und Instandhaltung des Gebäudes oder dessen technischer Ausstattung.

  • Wie finanziere ich die Kosten für die Kurzzeitpflege?

    Es gibt vier Möglichkeiten, um den Eigenanteil der Kurzzeitpflege zu finanzieren:

    • Einsetzen des Entlastungsbetrags für Unterbringung und Verpflegung
    • Einsetzen des Pflegegeldes bei Kurzzeitpflege
    • Die Kosten für Kurzzeitpflege steuerlich absetzen
    • Gegebenenfalls Unterstützung bei der Finanzierung durch das Sozialamt. Ob und in welcher Höhe Kosten vom Amt übernommen werden, hängt jedoch vom jeweiligen Einzelfall ab.

    Unser Kundenservice in den Einrichtungen berät Sie und Ihre Angehörigen gerne und unterstützt Sie bei Bedarf bei der Antragstellung.

  • Gibt es einen Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und vollstationärer Pflege?

    Pflegebedürftige, die eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, erhalten die gleiche Versorgung wie dauerhafte Bewohnende in der Einrichtung. Neben der pflegerischen Versorgung und Vollpension können sie alle Angebote während ihres Aufenthaltes, zum Beispiel das Veranstaltungs- und Betreuungsprogramm der Einrichtung, nutzen.

  • Was bietet die Pflegeversicherung?

    Die Pflegeversicherung ist eine der fünf Sozialversicherungen in Deutschland, wie die Gesetzliche Krankenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Rentenversicherung und die Gesetzliche Unfallversicherung. Die Pflegeversicherung wurde 1995 eingeführt, um das Risiko einer Pflegebedürftigkeit abzusichern. Sie ist eine Pflichtversicherung für jeden, der Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ist. Die Leistungen der Pflegeversicherung erfolgen abhängig vom Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und orientieren sich damit am jeweiligen Hilfe- und Unterstützungsbedarf – allerdings werden die Kosten nur bis zu festgesetzten Höchstbeträgen übernommen. Es handelt sich also bei der Pflegeversicherung nicht um eine Voll- sondern nur um eine „Teilkasko“-Versicherung.

  • Welche Leistungen umfasst die Pflegeversicherung?

    Die Pflegeversicherung bezuschusst Leistungen bei häuslicher Pflege sowie Leistungen bei vollstationärer Pflege, wobei die ambulante Pflege Vorrang vor teilstationären und vollstationären Pflegeleistungen hat.

    Leistungen bei häuslicher Pflege sind zum Beispiel:

    • Beteiligung an den Umbaukosten (Treppenlift, Rollstuhlrampe),
    • Pflegekurse für pflegende Angehörige,
    • Monatliches Pflegegeld für Pflegebedürftige, die keine Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen,
    • Finanzierung eines ambulanten Pflegedienstes bis zu einem monatlichen Höchstbetrag,
    • Kann die Versorgung zu Hause nicht ausreichend sichergestellt werden, wird die teilstationäre pflegerische Versorgung (Tages- oder Nachtpflege) finanziell unterstützt,
    • Anteilige Kostenübernahme für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege,
    • Bei vollstationärer Pflege wird ein Teil der Kosten für den Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung übernommen.

    Eine Beratung über die Unterstützungsmöglichkeiten durch die Pflegeversicherung ist ein fester Bestandteil Ihres Beratungsgespräches bei uns.

  • Wie legt die Pflegeversicherung den Pflegegrad fest?

    Grundsätzlich gilt: Leistungen der Pflegeversicherung müssen immer beantragt werden. Um festzustellen, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und um die Höhe des erforderlichen Pflegebedarfs festzustellen, lässt die Pflegeversicherung ein Gutachten vom Medizinischen Dienst (MD) erstellen. Der MD prüft anhand von vorgegebenen Richtlinien den Zeitbedarf für die persönliche Pflege sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung. Die Entscheidung, welcher Pflegegrad vorliegt, trifft die Pflegeversicherung auf Basis des Pflegegutachtens. Von dieser Einstufung hängt ab, ob und in welchem Umfang der Pflegebedürftige Leistungen von der Pflegeversicherung beanspruchen kann.

  • Wie erfolgt die Einstufung in einen Pflegegrad?

    Im Gesetz ist der Begriff der Pflegebedürftigkeit eindeutig definiert: Als pflegebedürftig gelten Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Je mehr Hilfe der/die Betroffene benötigt, desto höher ist der Pflegegrad. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) und bei Privatversicherten den Dienstleister Medicproof, den individuellen Pflege- und Unterstützungsbedarf festzustellen. Die Einstufung in die Pflegegrade entscheidet dann ein:e Gutachter:in, nachdem Sie einen Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegekasse gestellt haben.

    Seit dem 1. Januar 2017 gelten diese fünf Pflegegrade:

    • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Punkte)
    • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Punkte)
    • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Punkte)
    • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 70 bis unter 90 Punkte)
    • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Punkte)
  • Was brauche ich für den Antrag zur Feststellung des Pflegegrades?

    Im Vorhinein sollte der tägliche Pflegebedarf über einen aussagekräftigen Zeitraum dokumentiert werden, minutengenau und mit Tätigkeitsbeschreibung. Wenn Sie einen Pflegegrad beantragen, erleichtert dieses Pflegetagebuch spätere Angaben und kann auch dem/der Gutachter:in vorgelegt werden. Ebenfalls ratsam: Auf Grundlage des Pflegetagebuchs prüfen, ob mindestens die Anforderungen des Pflegegrads 1 (siehe unten) erfüllt werden, da ansonsten keine Pflegebedürftigkeit festgestellt wird.

  • Wie beantrage ich den Pflegegrad?

    Den Pflegegrad beantragen Sie formlos, also per Brief, E-Mail oder Telefonanruf bei der Krankenkasse/Pflegekasse des/der Versicherten. Wir empfehlen Ihnen unbedingt die Schriftform, wenn Sie einen Pflegegrad beantragen. Die Krankenkasse bzw. Pflegekasse verlangt in der Regel weitere Angaben in einem Formular, das von der antragstellenden Person oder ihrem Bevollmächtigten ausgefüllt und unterschrieben werden muss. Wenn Sie einen Pflegegrad beantragen, sollten nur die nötigsten Angaben gemacht werden, allzu konkrete Beschreibungen der Pflegesituation sind zu vermeiden.

    Beim nachfolgenden Besuch vom MD Medizinischen Dienst muss der Pflege- und Hilfebedarf der/des Betroffenen eingehend dargestellt werden. Dabei kann das Pflegetagebuch helfen. Die Entscheidung über einen Pflegegrad darf dann nicht länger als fünf Wochen in Anspruch nehmen, ansonsten besteht ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

  • Wie wird ein Pflegegrad festgestellt?

    Grundlage zur Feststellung des Pflegegrades ist das Neue Begutachtungsassessment (NBA), die sogenannte Pflegebegutachtung (eingeführt 2017). Anhand von sechs Modulen stellt der Medizinische Dienst die noch vorhandene Selbstständigkeit fest:

    • Mobilität (10 Prozent)
    • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 Prozent mit Modul 2)
    • Selbstversorgung (40 Prozent)
    • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 Prozent)
    • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 Prozent)

    Je nach Intensität und Häufigkeit des Unterstützungsbedarfs werden Punkte vergeben, die mit einer bestimmten Gewichtung addiert werden. Jedem Pflegegrad wird ein bestimmter Punktebereich zugeordnet, so dass der festgestellte Pflegegrad an der erreichten Punktzahl abgelesen werden kann:

    • Pflegegrad 1: ab 12,5 bis unter 27 Punkte
    • Pflegegrad 2: ab 27 bis unter 47,5 Punkte
    • Pflegegrad 3: ab 47,5 bis unter 70 Punkte
    • Pflegegrad 4: ab 70 bis unter 90 Punkte
    • Pflegegrad 5: ab 90 bis 100 Punkte
  • Wie erhebe ich Einspruch gegen das Ergebnis der Pflegebegutachtung?

    Sollte die Pflegebegutachung aus Ihrer Sicht den falschen oder gar keinen Pflegegrad ergeben, bleibt Ihnen noch ein formloser Widerspruch. Dem Bescheid müssen Sie innerhalb von vier Wochen widersprechen, am besten per Einschreiben. Falls es nicht vorliegt, muss außerdem sofort das Gutachten angefordert werden. Wichtig für den Widerspruch: Pflegegrad 1 bis 5 sollte hinsichtlich Ihrer Anforderung erneut überprüft werden. Bei der Formulierung sollte detailliert aufgeführt werden, welche Faktoren bei der Ablehnung nicht in Betracht gezogen oder nicht ausreichend gewertet wurden. Hilfreich sind hier das Pflegetagebuch, Atteste, Diagnosen und Entlassungsberichte, die beim Gutachterbesuch noch nicht vorlagen.

    • Hat der/die Gutachter:in alle Zeitwerte individuell erfasst oder immer nur den unteren Wert genommen?
    • Wurden alle nötigen Hilfen notiert?
    • Wurde eine eventuelle „eingeschränkte Alltagskompetenz“ berücksichtigt?
    • Wurde ein nicht täglicher, aber wöchentlich anfallender Hilfebedarf berücksichtigt?

    Falls es um eine Höherstufung geht, können auch der begleitende Pflegedienst oder die Pflegekräfte in der stationären Einrichtung unterstützen. Vielleicht kann auch der Arzt weitere Angaben zum Hilfebedarf oder zusätzlichen Diagnosen machen. Führt auch ein Zweitgutachten nicht zum gewünschten Erfolg, bleibt noch der Weg zum Sozialgericht.

  • Was bedeutet eingeschränkte Alltagskompetenz?

    Der Medizinische Dienst (MD) definiert den Begriff Alltagskompetenz folgendermaßen: „Unter Alltagskompetenz versteht man, dass ein Mensch die alltäglichen Aufgaben innerhalb seiner/ihrer Kultur selbständig und unabhängig in einer eigenverantwortlichen Weise erfüllen kann.“ Aufgrund von demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen verfügen manche Menschen lediglich über eingeschränkte Alltagskompetenz. Sie sind dann in erheblichem Maße auf Betreuung und oftmals auch allgemeine Beaufsichtigung angewiesen.

  • Welche Leistungen bekommt man bei eingeschränkter Alltagskompetenz?

    Pflegebedürftige der Grade 1 bis 5, die sich in häuslicher Pflege befinden und mehr als Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung benötigen, können eine eingeschränkte Alltagskompetenz durch den MD oder die Pflegekasse feststellen lassen. Für die Bewertung werden verschiedene Kriterien und Anhaltspunkte herangezogen, darunter die Tendenz zu häufigem Weglaufen, falsche Einschätzung oder Ignorierung gefährlicher Situationen, Unfähigkeit zur Kooperation oder Strukturierung des Tagesablaufs sowie anhaltende Depressions- oder Angstzustände mit ihren Folgen. Bei schweren Einschränkungen kann zudem auch eine „erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz“ vorliegen.

    In einem Pflegeheim beantragt meist das Heim die Betreuungs- und Entlastungsleistungen, um Pflegebedürftigen zusätzliche Betreuung bieten zu können. Voraussetzung ist dabei, dass das Pflegeheim tatsächlich eigene Zusatzbetreuungen bereitstellen kann, ansonsten kann es die finanziellen Mittel dafür nicht in Anspruch nehmen. In diesem Fall können Angehörige einen entsprechenden Antrag stellen, um niedrigschwellige Angebote zu beauftragen, wie zum Beispiel regelmäßige Begleitung bei Spaziergängen. Dies sollte jedoch im Vorfeld mit der Kranken- oder Pflegekasse und dem Pflegeheim besprochen werden.

  • Was ist eine gesetzliche Betreuung?

    Hierbei handelt es sich um die gesetzliche Vertretung von Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre geschäftlichen Angelegenheiten vorübergehend bzw. dauerhaft nicht selbständig entscheiden können. Das Betreuungsgericht ist zuständig für die Anordnung einer Betreuung. Jede Person, auch der Betroffene selbst, kann eine rechtliche Betreuung anregen. Für die Prüfung reicht ein formloser Situationsbericht. Hilfestellung geben die Allgemeinen Sozialen Dienste, die örtlichen Betreuungsbehörden, Betreuungsvereine sowie fachkundige Rechtsanwälte. Liegt eine geistige Erkrankung, wie zum Beispiel Demenz, vor, kann eine rechtliche Betreuung sogar gegen den Willen der erkrankten Person eingerichtet werden. Für Menschen mit Körperbehinderung, die ihren eigenen Willen vermitteln können, darf eine rechtliche Betreuung nur auf eigenen Antrag eingerichtet werden. Rechtliche Betreuungen werden zunächst auf ein halbes Jahr begrenzt und danach erneut geprüft. Endgültige Betreuungen werden alle sieben Jahre geprüft. Auf Antrag des Betroffenen oder des Betreuenden können rechtliche Betreuungen jederzeit aufgehoben werden.

    Das Gericht setzt in den meisten Fällen pflegende Angehörige als Betreuer:in ein. Findet sich in der Familie niemand für diese ehrenamtliche Aufgabe, bestimmt das Gericht eine:n Berufsbetreuer:in. Betreute, die nicht mittellos sind, müssen die Kosten für eine:n Berufsbetreuer:in ganz oder teilweise selber tragen, ebenso die Kosten für das Betreuungsverfahren.

  • Welche Aufgaben umfasst die gesetzliche Betreuung?

    Zu den Aufgaben eines Betreuers/einer Betreuerin können gehören

    • Verwaltung des Vermögens
    • Wohnungsangelegenheiten
    • Gesundheitsfürsorge
    • Schriftverkehr, Post
    • Aufenthaltsbestimmung


    Ganz wichtig: Das Gericht hat die Wünsche und Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person bei der Auswahl des Betreuenden in seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Mit einer gültigen Betreuungsverfügung kann daher im Vorfeld festgelegt werden, wer Betreuender werden soll – und wer nicht. Betreuende Personen können Familienmitglieder, Mitarbeitende der Betreuungsbehörden, Ehrenamtliche eines Betreuungsvereins oder auch Juristen sein.

    Der Betreuende muss jährlich Rechenschaft ablegen und wird vom Gericht kontrolliert, wenn es zum Beispiel um Zahlungseingänge geht. Angehörige oder andere Dritte können Anmerkungen oder Beschwerden einreichen, denen das Gericht nachgehen muss. Bei medizinischen Eingriffen ist der Betreuende verpflichtet, zuvor eine Genehmigung beim Amtsgericht einholen. Das Gleiche gilt für Grundstücksverkäufe, Wertpapiergeschäfte oder Wohnungsauflösungen.

    Die Bestellung eines Betreuenden bedeutet im Übrigen nicht, dass der/die Betreute nicht mehr geschäftsfähig ist. Er kann also auch weiterhin am gesamten Rechtsverkehr Einfluss haben und zum Beispiel auch selbständig Verträge abschließen. Im Einzelfall  muss bei Differenzen die Geschäftsunfähigkeit zu Betreuenden festgestellt werden.

  • Was regelt eine Betreuungsvollmacht?

    In einer Betreuungsverfügung (auch Betreuungsvollmacht genannt) können Menschen festlegen, wer ihre Betreuung im Bedarfsfall übernehmen soll. Anders als eine Vorsorgevollmacht gilt eine Betreuungsvollmacht/Betreuungsverfügung aber nicht sofort, wenn der Notfall eintritt. Zunächst muss das Betreuungsgericht über die Bestellung einer Person als gesetzliche:n Betreuer:in entscheiden. Mit einer Betreuungsvollmacht/Betreuungsverfügung können Betroffene die Entscheidung deutlich beeinflussen. Die Richter:innen prüfen, ob die per Betreuungsverfügung vorgeschlagene Person geeignet ist.

    Voraussetzungen für eine:n Betreuer:in

    • Volljährigkeit
    • Geschäftsfähigkeit
    • kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis
    • keine Vorstrafen
    • ausreichend deutsche Sprachkenntnisse
    • Lebensort nicht zu weit von dem/der Betreuten entfernt
  • Was regelt eine Vorsorgevollmacht?

    Für die Vorsorgevollmacht werden eine oder mehrere Vertrauenspersonen beauftragt, im Namen des Ausstellers/ der Ausstellerin Entscheidungen zu treffen und zu handeln. Dabei kann genau festgelegt werden, für welche Bereiche die Vollmacht gilt. Eine Vorsorgevollmacht ist sofort wirksam, sobald der Notfall eintritt und eigenständige Entscheidungen nicht mehr möglich sind. Sie endet nicht mit dem Tod, sondern muss von den Erben widerrufen werden. Deshalb ist es sinnvoll, in der Vorsorgevollmacht Regelungen für den Todesfall zu treffen. Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Banken, Versicherungen und Gerichte sollten über den Widerruf informiert werden.

  • Was regelt eine Patientenverfügung?

    In der Patientenverfügung können Personen definieren, ob und wie sie medizinisch behandelt werden möchten, wenn sie ihren Willen nicht mehr äußern können. Eine Patientenverfügung richtet sich unmittelbar an Ärzt:innen und Pfleger:innen. Besonders wichtig ist eine Patientenverfügung für Entscheidungen über die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen.

  • Wie gehe ich mit Demenzkranken um?

    Menschen, die an Demenz erkrankt sind, haben oft Schwierigkeiten, Situationen richtig zu verstehen und sich in ihrer Umgebung zurechtzufinden, wodurch Ängste und Aggressionen entstehen. In vielen Fällen verändert sich auch das Wesen stark oder alte Familienprobleme tauchen plötzlich mit Vehemenz wieder auf. All das führt zu Auseinandersetzungen und einem schnellen Auf und Ab der Gefühle. Für pflegende Angehörige ist das meist enorm anstrengend. In dieser Situation ist es ratsam, sich nicht zu spät Hilfe von außen zu holen. Manchmal lassen sich Konflikte aber auch durch einfache Methoden vermeiden:

    In die erkrankte Person einfühlen
    Jeder kennt das sekundenlange Gefühl der Desorientierung, wenn man nachts in einem fremden Hotelzimmer aufwacht. Demenzkranke erleben dieses Gefühl häufig im Laufe des Tages und über einen deutlich längeren Zeitraum. Wenn Betroffene schreien oder unruhig sind, sollte man versuchen, sich einzufühlen und herauszufinden, was der Auslöser sein könnte, beziehungsweise was die demenzerkrankte Person braucht oder möchte. Von pflegenden Personen wird ein hohes Maß an Geduld gefordert – auch wenn es verständlicherweise sehr schwerfällt.

    Ablenken und nachgeben
    Wenn Demenzkranke auf offensichtlich falschen Behauptungen beharren, ist es sinnlos, sie zu korrigieren. Oftmals lässt sich ein Streit vermeiden, wenn man nachgibt oder einfach das Thema wechselt. Insbesondere wenn Betroffene zum Herumwandern neigen, sollte zudem die Nachbarschaft über die Erkrankung informiert werden. Viele Menschen sind bereit, ein wachsames Auge auf demenzkranke Nachbarn/Nachbarinnen zu haben.

    Selbstvertrauen stärken
    Demenzkranke können oft noch lange detailliert über Ereignisse der Vergangenheit erzählen. Angehörige sollten zu Gesprächen über diese vertrauten Themen ermuntern und Aufmerksamkeit zeigen. Außerdem sollte das Selbstvertrauen im Alltag gestärkt werden, indem die betroffene Person zum Beispiel allein einkaufen geht, solange dies sicher möglich ist.

    Ruhe bewahren
    Demenzkranke werden manchmal so wütend, dass sie um sich schlagen, mit Dingen werfen oder Angehörige mit Worten empfindlich verletzen. Eine emotionale Konfrontation führt hier nur zu einer weiteren Eskalation. Wenn keine unmittelbare Gefahr der Selbstverletzung besteht, sollten Angehörige in dieser Situation kurz den Raum verlassen und den/die Betroffene:n allein lassen. In vielen Fällen führt dies zu einer schnellen Beruhigung beider Seiten.

    Sich selber schützen
    Pflegenden Angehörigen von Demenzkranken wird viel abverlangt – manchmal zu viel. Gefühle von Erschöpfung und Wut sind nicht nur verständlich, sondern ganz normal. Angehörige sollten sich deshalb nicht zu spät Unterstützung suchen, auf einer Aufgabenverteilung innerhalb der Familie bestehen und ohne schlechtes Gewissen professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Regelmäßige Auszeiten von der Pflege sind absolut notwendig und können zum Beispiel durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine Kurzzeitpflege organisiert werden. Oftmals wird auch der Einzug in ein Pflegeheim mit besonderer Dementenbetreuung von Betroffenen und Angehörigen als Erleichterung empfunden, sodass wieder Raum für schöne gemeinsame Zeiten entsteht.

  • Gibt es auch Pflege für junge Menschen bei PFLEGEN & WOHNEN HAMBURG?

    Ja, auch jüngere, pflegebedürftige Erwachsene finden einen Platz bei PFLEGEN & WOHNEN HAMBURG. An unseren Standorten ALSTERBERG und ALTONA bieten wir auf speziellen Wohnbereichen Pflege für Menschen zwischen 40 und 65 Jahren an. Ziel unserer Arbeit ist die Erlangung einer größtmöglichen Selbstständigkeit, so dass langfristig auch eine Rückkehr nach Hause möglich ist. Wir unterstützen die jungen Pflegebedürftigen durch verschiedene Angebote in der Sozialen Betreuung, die gezielt versucht, auf die Bedürfnisse und Interessen der Altersgruppe einzugehen. Spezielle Angebote sind beispielsweise Handwerken, kreatives Gestalten, Ausflüge, Kino, Theater, Kneipenbummel, Konzerte, Sportveranstaltungen und Urlaube.

  • Was tun, wenn alte Eltern „schwierig“ werden?

    Angehörige von Senior:innen fragen sich manchmal, warum sich die geliebte Person plötzlich grantig, misstrauisch oder aggressiv verhält. Uralte Streitigkeiten und unterschwellige Konflikte brechen auf. Oft verzweifeln Angehörige, wenn alte Eltern schwierig werden. Tritt dieses ungewohnte Verhalten plötzlich auf oder verschlimmert sich schnell, sollte der Hausarzt aufgesucht werden, um eine eventuelle Demenzerkrankung prüfen zu lassen. Wenn alte Eltern schwierig werden, kann dies zahlreiche Gründe und Ursachen haben, psychologisch und physiologisch. Häufig werden ältere Menschen von diffusen Schmerzen geplagt, die schwer zu lokalisieren und zu behandeln sind, wodurch das Befinden stark beeinträchtigt wird. Eine Rücksprache mit dem Hausarzt ist essenziell.

    Gründe für den Konflikt
    Nicht jeder Konflikt ist ein Symptom für eine Demenz oder andere Erkrankungen. Wenn alte Menschen schwierig werden, sind sie überfordert, hilflos oder sie fühlen sich abhängig. Hier sollten Angehörige nachfragen, ob sich die Lebenssituation zum Positiven ändern lässt. Mögliche Ursachen können sein:

    • Unzureichende Sozialkontakte, Langeweile
    • Das Gefühl, nicht verstanden oder nicht respektiert zu werden
    • Konfrontation mit eigenen Defiziten
    • Finanzielle Sorgen
    • Eine belastende und den Alltag erschwerende Wohnungssituation
    • Tod von gleichaltrigen Freund:innen und Partner:innen
    • Intensive Gefühle der Sinnlosigkeit

    Lösungsansätze
    Wenn alte Menschen schwierig werden, ist Verständnis gefragt. Beschwichtigungen wie „Das wird schon wieder!“ helfen in dieser Situation nicht weiter, obwohl sie gut gemeint sind. Der Umgang mit alten Menschen bedarf einer ehrlichen Auseinandersetzung mit ihren Problemen und Fragen. Der falsche Umgang mit Senior:innen sorgt schnell dafür, dass sie sich nicht ernst genommen fühlen. Professionelle Pflegehilfen oder auch ein Pflegeheim können den Alltagsstress lindern, Zeit und Energie für Gespräche freisetzen und den Umgang mit alten Menschen erleichtern. Falls Angehörige bemerken, dass ungelöste Konflikte mit den Eltern das Zusammensein erschweren, sollten sie ebenfalls therapeutische Hilfe in Betracht ziehen. Denn wenn alte Eltern schwierig werden, muss es nicht immer nur am hohen Alter liegen.

  • Wie helfe ich bei der Eingewöhnung ins Pflegeheim?

    Der Umzug in eine Pflegeeinrichtung ist für die Betroffenen und ihre Angehörigen oft ein großer Schritt, der auch mit zahlreichen Ängsten verbunden sein kann. Eine reibungslose Organisation des Umzugs ist daher besonders wichtig. Das Thema sollte möglichst offen und frühzeitig angesprochen werden, damit alle Beteiligten ausreichend Gelegenheit haben, sich auf die neue Situation vorzubereiten und die Eingewöhnung ins Pflegeheim zu beschleunigen. Wenn Sie den Umzug zum Beispiel für ein Mitglied Ihrer Familie organisieren, sollten Sie Ihre:n Angehörige:n unbedingt in alle Entscheidungen hinsichtlich der späteren Pflegeeinrichtung einbeziehen.

    Eingewöhnungsphase: Pflegeheim im Vorhinein besuchen und richtig planen

    Der Umzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung fällt leichter, wenn es die Gelegenheit gab, die Einrichtung im Rahmen einer Kurzzeitpflege kennenzulernen. So verkürzen Sie auch die Eingewöhnungsphase: „Pflegeheim-Probewohnen“ kann Sie oder Ihre:n Angehörige:r mit Gebäuden, Personal, Mitbewohner:innen vertraut machen. Auch vorherige Besuche, bei denen ein Musterzimmer besichtigt oder mit Bewohner:innen gesprochen wird, können sinnvoll sein. Pflegeheim-Umzüge bedürfen ausgiebige Planungen für die individuelle Einrichtung des eigenen Zimmers. Die bewusste Auswahl der mitzunehmenden Erinnerungsstücke fördert die gedankliche Auseinandersetzung mit dem bevorstehenden Schritt.

    Der Heimeintritt: Die Bedeutung für Angehörige

    Am Tag des Umzugs gibt eine einfühlsame, stressfreie Begleitung Halt und Sicherheit. Angehörige können dazu beitragen, dass ihre Lieben sich im Haus gut orientieren und an den alltäglichen Ablauf gewöhnen können. Planen Sie regelmäßige Pflegeheim-Besuche ein, ggf. auf mehrere Familienmitglieder verteilt. Unterstützen Sie auch Besuche von Freund:innen und alten Nachbar:innen, um die sozialen Kontakte weiter zu pflegen. Nutzen Sie unsere Angebote für Aufnahme- und Erstgespräche gemeinsam mit unseren neuen Bewohner:innen.  
    In der ersten Phase ist die Klärung aller Fragen wichtig. Wenden Sie sich an die zuständigen Wohnbereichsleitungen, Pflegedienstleitung und an unsere Leitungsteams, um die Eingewöhnung ins Pflegeheim zu fördern. Die Leitungsteams tauschen sich regelmäßig aus, sodass Sie – wenn Ihre Fragen nicht sofort beantwortet werden können – zumindest zeitnah Antworten bekommen. Selbstverständlich können Sie auch alle Pflegekräfte und Alltagsbegleiter:innen ansprechen, die Ihnen in den Wohnbereichen begegnen.

    Auch nach der Eingewöhnungsphase: Pflegeheim-Besuche von Angehörigen sind wichtig

    Sie haben als Angehörige:r die Möglichkeit, sich in unsere Einrichtung mit einzubringen und bei der Begleitung Ihres/Ihrer Angehörigen mitzuwirken – auch im Anschluss an die Eingewöhnungsphase. Veranstaltungen im Pflegeheim sollten Sie so oft wie möglich wahrnehmen. Sie geben Ihren Lieben damit das Gefühl, dass sie nicht allein sind. Auf diese Weise können Sie Ihre:n Angehörige:n darin unterstützen, im Haus neue soziale Kontakte zu knüpfen, und helfen so aktiv bei der Eingewöhnung ins Pflegeheim. Nutzen Sie auch Angebote für Fach-Veranstaltungen und Angehörigen-Gesprächskreise.  
    Die Eingewöhnung ins Pflegeheim kann auch für Angehörige schwer sein. Insbesondere Demenzerkrankte brauchen oft Zeit, um sich an die neue Umgebung zu gewöhnen und reagieren am Anfang teilweise sehr emotional und heftig auf die Veränderung – vor allem in den ersten Wochen. Pflegeheim-Umzüge erwecken bei Angehörigen manchmal das Gefühl, ein Familienmitglied „abgeschoben“ zu haben. Deshalb ist es auch für Angehörige wichtig, durch regelmäßige Besuche den Alltag in der Pflegeeinrichtung zu erleben und Kontakte zu Personal oder Bewohner:innen zu knüpfen. Auf diesem Wege können sie sich vergewissern, die richtige Entscheidung für die Lebensqualität eines lieben Menschen getroffen zu haben und erleichtern sich und dem/der Betroffenen die Eingewöhnung ins Pflegeheim.

    Gerne beraten wir Sie bei allen Fragen rund um das Thema Einzug und Eingewöhnung.

  • Wie sieht der Alltag in einem Pflegeheim aus?

    Ein geregelter Tagesablauf gibt Halt und Sicherheit im Alltag. Zugleich schafft ein vielfältiges Angebot an Freizeitaktivitäten Abwechslung und hilft bei der Pflege sozialer Kontakte. Daher bieten wir unseren Bewohner:innen im Alltag eine Vielzahl an pflegerischen und therapeutischen Maßnahmen sowie ein breites Angebot für die Freizeitgestaltung an.

    Mit unseren vielfältigen Angeboten möchten wir unseren Bewohner:innen trotz einer Pflegebedürftigkeit die Führung eines möglichst selbstbestimmten und selbstständigen Lebens ermöglichen. Unsere Angebote sollen dabei nicht die alltäglichen Gewohnheiten und das frühere soziale Umfeld ersetzen, sondern diese sinnvoll ergänzen und Hilfebedarf bei der persönlichen Lebensführung ausgleichen.

    Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kleinen Einblick in unsere verschiedenen Angebote geben.


    Grundpflege

    Unsere Bewohner:innen erhalten morgens Hilfe bei der sogenannten Grundpflege. Dazu gehören Waschen, Zähneputzen und Unterstützung beim Anziehen. Dabei werden sie je nach Bedarf von den Pflegekräften teilweise oder voll unterstützt und begleitet. Die Bewohner:innen werden sensibel an die Vorgänge in der Grundpflege herangeführt. Unsere Pflegekräfte erklären dem Bewohnenden dabei jeden Schritt mit Erklärungen wie: „Als nächstes wasche ich Ihnen den Oberkörper und danach putzen wir gemeinsam Ihre Zähne …“).


    Pflegerische und therapeutische Maßnahmen

    Während des Vormittags und des Nachmittags erfolgen – je nach individuellem Bedarf – ärztliche Visiten und Therapien, die von unseren Pflegekräften begleitet werden. Abends erhalten unsere Bewohner:innen, um sich für die Nacht vorzubereiten, unter Berücksichtigung ihrer Gewohnheiten die pflegerische Unterstützung und Hilfe wie am Morgen.


    Mahlzeiten

    Die Mahlzeiten in unseren Häusern können je nach Vorliebe wahlweise in den Wohnbereichen, im Tagesraum oder im Restaurant eingenommen werden. Falls jemand nicht mehr an den Mahlzeiten im Restaurant oder Wohnbereich teilnehmen kann, reichen unsere Pflegekräfte die Mahlzeiten auch in den Zimmern an. Neben den Hauptmahlzeiten – Frühstück, Mittagessen und Abendessen – werden auch Zwischenmahlzeiten angeboten. Getränke werden kontinuierlich den ganzen Tag über zur Verfügung gestellt oder gereicht.

    Unsere Speisen werden in der unternehmenseigenen Produktionsküche „Die Speisenmanufaktur“ zubereitet. Tag für Tag kann z. B. für das Mittagessen aus drei hochwertigen Gerichten ausgewählt werden und auch vegetarische Gerichte sind Bestandteil auf der Karte.

    Soziale Betreuung

    Vielfältige Freizeitaktivitäten sind ein wichtiger Bestandteil für die persönliche Lebensqualität. Gerade bei Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen sind sie zudem ein wichtiger Beitrag, um noch vorhandene Fähigkeiten zu fördern oder verloren geglaubte Potentiale wiederzuentdecken. In enger Zusammenarbeit mit der Pflege werden daher die Leistungen und Angebote unserer Sozialen Betreuung für jede:n Bewohner:in individuell abgestimmt und biografische Besonderheiten berücksichtigt. Der bisherige Lebensrhythmus des Bewohners/der Bewohnerin soll dabei möglichst erhalten bleiben.

  • Darf ich Haustiere (Katze, Hund) in der Pflegeeinrichtung halten?

    Die Entscheidung, in eine Pflegeeinrichtung zu ziehen, ist sehr oft mit der Angst verbunden, sich von seinem geliebten Tier trennen zu müssen. Für viele gehört das Haustier zur Familie und eine Trennung wird als sehr schmerzhaft empfunden. Die Verantwortung, die Gesellschaft und der körperliche Kontakt eines Haustiers stellen für viele Menschen eine Bereicherung dar. Dies gilt ebenso für eine Katze oder einen Hund im Altenheim.

    Haustiere im Pflegeheim sind oftmals kein Problem

    Oftmals können Tiere wie Katze oder Hund im Pflegeheim mitgebracht werden. Wichtig ist, vor dem Einzug zu besprechen, um was für ein Tier es sich handelt. Hund, Katze, Maus, Vögel oder Fische erfordern einen unterschiedlichen Aufwand an Zeit für Pflege, Beschäftigung und Fütterung. Zudem kann nicht jedes Tier im Rahmen einer Pflegeeinrichtung gehalten werden, z. B. weil hygienische Bedenken dagegensprechen. Darüber hinaus dürfen sich andere Bewohner:innen nicht über Gebühr gestört fühlen und die Betreuung durch den/die Besitzer:in oder Angehörigen des Haustiers gewährleistet sein.

    Wichtig: Nehmen Sie im Vorfeld Kontakt mit der Hausleitung auf

    Sprechen Sie vor dem Mitbringen eines Haustieres diese Punkte mit der Leitung des Hauses ab. Auch folgende Fragen sollten vorab besprochen werden: Wer versorgt das Tier, wenn Sie einmal krank sind? Wer kümmert sich um die Reinigung der Katzentoilette oder wer geht mit dem Hund Gassi? Wer organisiert den Tierarztbesuch? Und wer trägt für den Besuch die Kosten? Uns ist wichtig, dass Sie und Ihr Haustier sich bei uns wohlfühlen, gleichzeitig müssen wir als Pflegeeinrichtung auch die Interessen unserer übrigen Bewohner:innen und die Möglichkeiten unserer Pflegekräfte berücksichtigen.

    Wenn die Haltung prinzipiell möglich ist, schließen Sie mit der Leitung des Hauses vorab eine schriftliche Vereinbarung, die insbesondere regelt, was geschehen soll, wenn Sie sich einmal nicht mehr selbst um die Betreuung Ihres Haustieres kümmern können. Kosten, die im Zusammenhang mit der Haltung von Tieren entstehen, müssen Sie selbst tragen.

    Wer Tiere mag, aber kein eigenes Haustier hat oder sich nicht mehr um ein eigenes kümmern kann, muss bei uns trotzdem nicht völlig darauf verzichten. In vielen unserer Häuser kommen regelmäßig Tiere zu Besuch, z. B. Therapiehunde. Fragen Sie bei Interesse gerne in Ihrer Einrichtung nach, ob und wann solche Angebote stattfinden.

  • Kann ich persönliche Gegenstände und Möbel mitbringen?

    Ja, sehr gerne, denn wir möchten, dass Sie sich bei uns wohlfühlen. Unsere Zimmer verfügen selbstverständlich über eine Grundausstattung, wie etwa ein modernes Pflegebett. Sie haben aber natürlich die Möglichkeit, kleinere Möbel, wie z. B. einen Sessel, eine Kommode, eine Anrichte oder eine Stehlampe sowie persönliche Gegenstände, wie z. B. Bilder und Fotografien, mitzubringen.

  • Ist ein Besuch im Pflegeheim jederzeit möglich?

    Selbstverständlich! Unsere Häuser haben keine festgelegten Besuchszeiten und sind sieben Tage pro Woche für einen Besuch der Angehörigen offen. Viele Angehörige sind berufstätig und können erst in den Abendstunden oder am Wochenende vorbeikommen. Wir freuen uns über jeden Besuch in unseren Einrichtungen, denn für unsere Bewohner:innen ist es wichtig, soziale Kontakte zu erhalten und zu pflegen.

    Eine kleine Einschränkung gibt es in unseren Sonderpflegebereichen, wie z. B. Phase F (Wachkoma). Die dortigen Bewohner:innen sind in der Wahrnehmung eingeschränkt und haben oft keinen regulären Tages- und Nachtrhythmus mehr. Hier ist es wichtig, dass ab 21 Uhr Ruhe in den Wohnbereichen einkehrt.

    Bitte beachten Sie unsere Hausordnung.

     

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